Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale – auch Übungsleiterfreibetrag genannt – ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Wer als Trainerin, Übungsleiter, Ausbilderin oder Betreuer in einem Verein oder einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, kann seine Vergütung bis zu dieser Grenze steuer- und sozialabgabenfrei beziehen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 26 EStG.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der Freibetrag von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr (rund 275 € pro Monat). Damit will der Gesetzgeber das Ehrenamt im Sport und in sozialen Einrichtungen stärken. Wichtig für Vereine: Solange die Vergütung den Freibetrag nicht übersteigt, ist die Tätigkeit nicht als Minijob zu melden.
Formel und Rechenbeispiel
Die Berechnung folgt einer einfachen Logik:
Steuerpflichtiger Anteil = Jahresvergütung − Freibetrag (mindestens 0 €)
Beispiel: Eine Vereinstrainerin erhält 2026 eine Jahresvergütung von 4.500 €. Vom Freibetrag werden 3.300 € steuerfrei abgezogen, der verbleibende Rest von 1.200 € ist steuerpflichtig. Liegt die Vergütung dagegen bei 3.000 €, bleibt sie 2026 vollständig steuerfrei – und es sind sogar noch 300 € Freibetrag „offen“. Genau diese Aufteilung übernimmt der Rechner oben, wahlweise auf Jahres- oder Monatsbasis.
Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale & Minijob im Überblick
Die folgenden Beträge geben Orientierung, wie viel steuerfrei bleibt und wie sich die Freibeträge mit einem Minijob kombinieren lassen:
| Freibetrag / Grenze | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale 2026 | 3.300 € / Jahr | 275 € pro Monat |
| Übungsleiterpauschale bis 2025 | 3.000 € / Jahr | 250 € pro Monat |
| Ehrenamtspauschale 2026 | 960 € / Jahr | 80 € pro Monat |
| Ehrenamtspauschale bis 2025 | 840 € / Jahr | 70 € pro Monat |
| Minijob-Grenze | 556 € / Monat | unabhängig vom Freibetrag |
Stand: Beträge nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt); Erhöhung ab 2026 durch das Steueränderungsgesetz 2025. Maßgeblich bleibt der jeweils aktuelle Gesetzesstand.
Übungsleiterpauschale in der Praxis
Trainer und Übungsleiter im Sportverein
Der klassische Anwendungsfall: Ein Verein zahlt seinen Trainerinnen und Übungsleitern eine Aufwandsentschädigung. Bis 3.300 € (2026) bleibt diese steuer- und abgabenfrei – ein attraktiver Hebel, um qualifizierte Übungsleiter zu gewinnen und zu halten, ohne dass Lohnnebenkosten entstehen.
Kombination mit einem Minijob
Der Freibetrag ist unabhängig von der Minijob-Grenze von 556 € pro Monat. Wer die monatliche Variante nutzt, kann ab 2026 rund 275 € Übungsleiterpauschale und zusätzlich 556 € Minijob – also bis zu rund 831 € pro Monat – beziehen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Mehrere Tätigkeiten
Der Freibetrag wird pro Person nur einmal pro Jahr gewährt, auch wenn jemand für mehrere Vereine tätig ist. Für andersartige ehrenamtliche Aufgaben – etwa als Kassenwart oder Vorstand – lässt sich zusätzlich die Ehrenamtspauschale (960 € ab 2026) ansetzen.
Voraussetzungen, Grenzen & Tipps
Damit die Pauschale greift, müssen alle Bedingungen erfüllt sein: die Tätigkeit ist nebenberuflich (höchstens ein Drittel eines Vollzeitjobs), zählt zu den begünstigten Tätigkeiten (anleitend, ausbildend, künstlerisch oder pflegerisch) und erfolgt im Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtung. Wichtig: Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung – die konkrete Steuerlast auf den steuerpflichtigen Teil hängt von deinem persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften ab. Vergiss nicht, die Einnahmen trotz Steuerfreiheit in der Steuererklärung (Anlage N oder S) anzugeben.